Gemäß § 34 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 idgF werden zur Prüfung nur Personen zugelassen, die die Pächterfähigkeit (Jagdkartenbesitz durch 5 abgelaufene Jagdjahre) besitzen.
Die Gesuche und Beilagen sind bis spätestens 23. März 2025 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ragnitzstraße 193, 8047 Graz (E-Mail: abteilung10@stmk.gv.at) einzubringen. Verspätet eingelangte Gesuche können für die ab 15. Mai 2025 stattfindenden Prüfungen nicht berücksichtigt werden.
Aufsichtsjägerprüfung 2025.pdf